Satzung - Schützen-Morschenich

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§ 1 Name und Sitz
Die Bruderschaft trägt den Namen:
St. Lambertus-Schützenbruderschaft Morschenich, gegründet 1458.
Sie ist unter diesem Namen eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Düren unter der Nr. 18 VR 831 und hat ihren Sitz in Merzenich, Ortsteil Morschenich, Kreis Düren.


§ 2 Wesen und Aufgabe

          Die St. Lambertus-Schützenbruderschaft Morschenich, gegründet 1458, - im folgenden „Schützenbruderschaft“ genannt - ist eine Vereinigung von Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (Vereinsregister Köln VR 4219) bekennen - im folgenden „Bund“ genannt. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut in seiner jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt wird.

Die Schützenbruderschaft ist kirchlich verbunden mit der Katholischen Pfarrgemeinde St. Lambertus Morschenich oder deren Rechtsnachfolgerin.

Getreu dem Wahlspruch des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften "für Glaube, Sitte und Heimat" verpflichten sich die Mitglieder der Schützenbruderschaft zu:

1. Bekenntnis des Glaubens durch
a) Eintreten für die katholischen Glaubensgrundsätze und deren Verwirklichung. Im Geiste der Ökumene haben die Mitglieder anderer christlicher Konfessionen in der Schützenbruderschaft die gleichen Rechte und Pflichten.
b) Ausgleich sozialer Unterschiede im Geiste der Brüderlichkeit.
c) Werke christlicher Nächstenliebe.

2. Schutz der Sitte durch
a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,
b) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.

3. Liebe zur Heimat und zum Vaterland durch
a) Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,
b) tätige Nachbarschaftshilfe,
c) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels und des historischen Fahnenschwenkens.
d) Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der Schützen.
e) Heimatpflege und heimatliches Brauchtum.
f) Pflege der Spielmanns- und Tambourcorpsmusik.

4. Die Schützenbruderschaft widmet sich im Besonderen
a) der Jugendpflege durch Jugendbetreuung und Durchführung von Jugendfreizeiten,
b) dem Schießsport durch Durchführung und Pflege schießsportlicher Übungen und Leistungen,
c) der Pflege des Brauchtums durch die Pflege des historischen Schießspiels, der Förderung und dem Erhalt des historischen Fahnenschwenkens sowie der Förderung und Erhaltung der überlieferten Schützentraditionen,
d) der Mildtätigkeit durch die Durchführung und Förderung karitativer Aktionen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
2. Der Zweck der Schützenbruderschaft ist

a) die Förderung des traditionellen Brauchtums.

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Historisches Schießspiel wie beispielsweise Vogelschuss
- Fahnenschwenken
- Pflege der Spielmanns- und Tambourkorpsmusik
- Ausrichtung und Durchführung von traditionellen Brauchtumsveranstaltungen und Festumzügen.

b) die Förderung des Sports.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Ausübung des Schießsports. Hierunter fallen die Ausübung und Ausrichtung von Wettkämpfen sowie die Unterhaltung von Schießstandanlagen.
- Ausgleichssport wie beispielsweise die Ausrichtung von Fußballturnieren, Wanderveranstaltungen, Rallyes etc.

c) die Förderung kultureller Zwecke.

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Förderung der Musik wie beispielsweise durch die Veranstaltung von Konzerten, Musikwettstreiten oder der Unterhaltung eigener Musikgruppierungen,
- Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im Sinne des § 68 Nr. 7  AO,
- Pflege und Erhaltung von historischen Kulturgegenständen wie beispielsweise Fahnen, Schützensilber, Urkunden und Aufzeichnungen oder sonstige Gegenstände des traditionellen Brauchtums.

d) die Förderung der Heimat.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Überlieferung, Pflege und Leben der althergebrachten Traditionen und  christlichen Werte, um diese für die nachfolgenden Generationen zu erhalten und diesen Generationen aktiv die Heimat als sozialen Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum mit all ihren geschichtlichen und kulturellen Traditionen zu vermitteln.

e) die Förderung der Jugendhilfe.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
- aktive Jugendarbeit in der Form von Freizeitangeboten,
- Durchführung von Ferienfreizeiten für Jugendliche (im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII),
- Durchführung von Jugendbegegnungen,
- Durchführung von Bildungsmaßnahmen zur persönlichen und gesellschaftlichen Weiterentwicklung von Jugendlichen.

f) die Förderung der Völkerverständigung.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der Schützen, insbesondere um sich so für ein friedliches Zusammenleben der Völker in Europa einzusetzen,
- Teilnahme an europäischen Schützenveranstaltungen.

g) die Förderung kirchlicher Zwecke.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Begleitung und Unterstützung von Gottesdiensten und Aktionen wie beispielsweise Fronleichnamsprozessionen, Patenschaften bei Firmungen, zu Erstkommunion, Herrichtung von Gotteshäusern zu kirchlichen Festen, Hilfe bei        kirchlichen Veranstaltungen,
- Unterstützung der Erhaltung und Errichtung der Kirchengebäude wie beispielsweise Kirchen, Pfarrheime, Kapellen, Kreuzwege, Wegekreuze, Kreuzwegstationen, Friedhöfe etc.,
- Pflege von Friedhöfen insbesondere die Pflege der Priester-, Ordens- und Schwesterngräber,
- aktive Teilnahme am Leben in den Pfarren und den Pfarrgemeinden (z.B. Pfarreirat, Kirchenvorstand etc.).

3. Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Schützenbruderschaft.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Schützenbruderschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Die Schützenbruderschaft darf ihre Mittel teilweise an andere steuerbegünstigte Körperschaften zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken weiterleiten.



§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied können Personen christlicher Konfession werden, die unbescholten und bereit sind, sich zum Inhalt dieser Satzung zu verpflichten. Es können auch Jugendliche aufgenommen werden. Hierzu bedarf es jedoch des schriftlichen Einverständnisses der Erziehungsberechtigten. Bei Kindern unter 7 Jahren bedarf es des Antrages der Erziehungsberechtigten.
2. Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand der Schützenbruderschaft zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Die Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung christlicher Personen. Nichtkatholische Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft grundsätzlich auf deren christliche Grundsätze.
4. Mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft und durch die Anerkennung dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundsätze und zur christlichen Lebenshaltung.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Schützenbruderschaft keinen Anspruch. Auch entfällt ein Anspruch auf Auseinandersetzung. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.
6. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss gegenüber dem Vorstand schriftlich abgegeben werden.
7. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn dazu ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Schützenbruderschaft und des Bundes schädigt, oder wenn es mit der Beitragszahlung verschuldet mehr als ein Jahr im Rückstand ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand der Schützenbruderschaft nach vorheriger Anhörung des Betroffenen (rechtliches Gehör). Gegen die Ausschlussentscheidung hat der Betroffene das Recht, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit der  Beschwerde beim Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften einzulegen. Bei Ausschluss findet keine anteilige Rückerstattung des Beitrages statt.
Ausgeschlossene Vorstandsmitglieder scheiden mit der Ausschlussentscheidung aus ihren Ämtern aus.


§ 5 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den Veranstaltungen der Schützenbruderschaft zu beteiligen. Darüber hinaus wird eine Teilnahme an den Veranstaltungen erwartet, die von der Mitglieder­versammlung oder vom Vorstand zur Pflicht gemacht wurden.
An kirchlichen Veranstaltungen sowie am Begräbnis eines Mitglieds sollen sich möglichst alle Mitglieder beteiligen.

Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr hat jedes Mitglied das Recht auf den Königsschuss.


§ 6 Jungschützen
Jugendliche bis zum vollendeten 24. Lebensjahr werden in einer Jungschützen­abteilung zusammengefasst, und zwar als Schülerschützen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, darüber hinaus als Jungschützen. Die Rechte der Schützenjugend ergeben sich, soweit die Jugend sich kein eigenes Statut gegeben hat, aus dem Bundesstatut der St. Sebastianus Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (BdSJ), sowie dem Statut des jeweiligen Diözesanverbandes des BdSJ. Führungskräfte der Jungschützen können auch über das 24. Lebensjahr hinaus ein Amt in der Jungschützenabteilung ausüben.
Jungschützen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. Sie nehmen nur beratend an dieser teil.

Die Jungschützen schießen den Jungschützenprinzen bzw. die Jungschützenprinzessin aus; die Schülerschützen schießen den Schülerprinzen bzw. die Schülerprinzessin aus.

§ 7 Ehrenmitglieder
Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Schützenbruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die volle Mitgliedsrechte haben, aber von den Mitgliedspflichten befreit sind.

Ferner wird die Ehrenmitgliedschaft denjenigen Mitgliedern zuerkannt, die entweder bereits 60 Jahre lang der Schützenbruderschaft als Mitglied treu gedient haben oder die das 80. Lebensjahr vollendet haben.

§ 8 Organe der Schützenbruderschaft

Organe der Schützenbruderschaft sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung
Jährlich, möglichst im Januar, ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Außerordentliche Mitgliederversamm­lungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beim Präsidenten beantragen.
Zur Mitgliederversammlung und zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung einzuladen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Antrag kann die Versammlung mit einfacher Mehrheit die geheime Abstimmung beschließen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.

Über Anträge und Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.  

Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgabe der Mitgliederversammlung ist
1. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
2. Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan,
3. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
4. Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,
5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
6. Änderung der Satzung,
7. Auflösung der Schützenbruderschaft.
Bei Auflösung der Schützenbruderschaft ist eine Anwesenheit von 3/4 der Mitglieder und eine 3/4 Stimmenmehrheit erforderlich. Sind in der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung entscheiden soll, nicht die erforderlichen Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen, die in jedem Falle mit einfacher Mehrheit beschlussfähig ist.

§ 11 Satzungsänderung
Zur Änderung der Satzung der Schützenbruderschaft ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Alle Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bundes gemäß dessen Statut.  

§ 12 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
1. dem Präsidenten,
2. dem stellvertretenden Präsidenten,
3. dem Schatzmeister und seinem Stellvertreter,
4. dem Schriftführer und seinem Stellvertreter,
5. dem Schießmeister und seinem Stellvertreter,
6. dem Jungschützenmeister und
7. dem Offiziersführer.

Dem Vorstand gehören als weitere geborene Mitglieder an:
8. als geistlicher Präses der Pfarrer der Katholischen Pfarrgemeinde St. Lambertus Morschenich oder ein von ihm zu benennender Seelsorger,
9. der jeweils amtierende König.
Der Jungschützenmeister wird nach den näheren Bestimmungen des Statuts der Schützenjugend von den Mitgliedern der Jungschützenabteilung gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

Der Offiziersführer wird durch die Mitglieder des Offizierscorps gewählt.

Zum Schießmeister kann nur gewählt werden, wer im Besitz einer gültigen Schießleiterqualifikation  ist.
Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf fünf Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

§ 13 Gesetzlicher Vorstand
Der Präsident, der stellvertretende Präsident, der Schatzmeister und der Schriftführer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Schützenbruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen der Schützenbruderschaft werden von je zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.

§ 14 Aufgaben des Vorstandes
Aufgaben des Vorstandes sind:
1. Führung der laufenden Geschäfte,
2. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,
3. Aufstellung eines Haushaltsplans,
4. Erstattung der Tätigkeitsberichte,
5. Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen, soweit die Vertretung nicht durch den Präsidenten oder seinen Stellvertreter erfolgt,
6. die Bereitstellung von Mitteln für soziale Hilfestellung in besonderen Notfällen.

Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Präsidenten einberufen und geleitet.
Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 15 Beschreibung der Aufgaben
Der Präsident ist der Repräsentant der Schützenbruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Er vertritt die Schützenbruderschaft in den Gremien des Bundes und seiner Untergliederungen.
Der stellvertretende Präsident vertritt den Präsidenten im Falle seiner Verhinderung.
Der  Schatzmeister ist für das Finanzwesen der Schützenbruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Er stellt den Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr auf. Er stellt die Zahlungsanweisungen aus. Er verwahrt die Sachwerte der Schützenbruderschaft. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen. Das Königssilber und sonstige bedeutende Sachwerte sind zu archivieren und möglichst in einem Banksafe zu bewahren.

Der stellvertretende Schatzmeister vertritt den Schatzmeister im Falle seiner Verhinderung und unterstützt ihn bei seinen Aufgaben.

Dem Schriftführer obliegt das Schriftwesen der Schützenbruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Niederschriften über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Zumindest die Anträge und Beschlüsse sind in die Niederschrift aufzunehmen.

Der stellvertretende Schriftführer ist ihm hierbei behilflich.
Der Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Schützenbruderschaft und trägt hierfür - unbeschadet der Verantwortung des gesetzlichen Vorstandes - die gesetzliche Verantwortung. Ihm obliegt die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzlichen  Bestimmungen). Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsports. Pokale und sonstige Gegenstände werden von ihm verwaltet.
Der stellvertretende Schießmeister unterstützt ihn bei seinen Aufgaben.

Der Jungschützenmeister organisiert und führt die Jungschützen der Schützen­bruderschaft. Er trägt hier die Verantwortung und vertritt deren Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung.
Der Offiziersführer organisiert und leitet zusammen mit dem Kommandanten die Aufzüge der Schützenbruderschaft in der Öffentlichkeit.
Der Präses wahrt die geistlichen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Schützenbruderschaft.

§ 16 Ausgabenwirtschaft
In der Ausgabenwirtschaft ist der Vorstand an den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag gebunden. Außerhalb des Voranschlages kann der Vorstand nur über einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Betrag im Einzelfalle verfügen. Der geschäftsführende Vorstand hat darüber hinaus im Rahmen eines, von der Mitgliederversammlung festgelegten Betrages, Verfügungsgewalt.



§ 17 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer sollen nicht im Vorstand tätig, aber in Kassenangelegenheiten erfahren sein. Sie prüfen die Kassenbücher, die Bestände, Vermögensanlagen und Belege. Zur Jahresrechnung des Schatzmeisters geben sie den Prüfungsbericht. Sie sollen nicht mehr als 3 Jahre hintereinander im Amt sein.


§ 18 Festveranstaltungen
Die Schützenbruderschaft feiert jährlich das Patronatsfest im Kreise der Mitglieder, wozu auch Gäste eingeladen werden können, sowie das Schützenfest als große öffentliche Veranstaltung, wie es alter Brauch ist. Über weitere Veranstaltungen beschließt der Vorstand oder die Mitgliederversammlung.


§ 19 Kirchliche Veranstaltungen
Die Schützenbruderschaft beteiligt sich in Schützentracht und mit Fahnen an der Fronleichnamsprozession.

Die Schützenbruderschaft beteiligt sich am kirchlichen und religiösen Leben, insbesondere an Veranstaltungen und Einrichtungen ihrer Pfarre.  


§ 20 Schützenbrauchtum
Die Schützenbruderschaft pflegt das seit vielen Jahrhunderten von den historischen Schützenbruderschaften geübte Schießspiel, das Vogelschießen,  das Sterneschießen, desgleichen das althergebrachte Fahnenschwenken.


§ 21 Sportschießen
Die Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes. Die Schützenbruderschaft gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte.


§ 22 Kunst und Kultur
Die Schützenbruderschaft pflegt die christliche und geschichtliche Kultur der Heimat. Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Schützenbruderschaft, vor allem die, die Kunstwert oder sonstigen historischen Wert haben, wie Königssilber, Urkunden und Protokollbücher, katalogisiert, sorgfältig und sicher verwahrt werden.


§ 23 Sozialverpflichtung der Schützenbruderschaft
Die Schützenbruderschaft schützt ihre Mitglieder durch den Abschluss einer Haftpflicht- und Unfallversicherung, die das einzelne Mitglied ausschließlich im Rahmen seiner Vereinstätigkeit schützt.  

Die Mitglieder verpflichten sich zur Hilfeleistung in Notfällen. Armen und in Not geratenen Mitgliedern muss der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden.

Die Mitglieder sollen am Begräbnis eines Schützenbruders in Schützentracht unter Mitführung der Bruderschaftsfahne teilnehmen.


§ 24 Auflösung der Schützenbruderschaft
Im Falle der Auflösung, der Aufhebung und bei Wegfall der steuerlichen Zwecke der Schützen­bruderschaft fällt das vorhandene Vermögen mit Ausnahme der historischen Traditionsgegenstände an die Katholische Pfarrgemeinde St. Lambertus Morschenich im Bistum Aachen oder ihre Rechtsnachfolgerin, die es ausschließlich und unmittelbar für kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecken zu verwenden hat.  
  Die historischen Traditionsgegenstände wie Fahnen, Königsketten, Urkunden und Bücher als erhaltenswerte Kulturgüter fallen an den Bund, der diese Gegenstände zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte kulturelle Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Bei Wiedererrichtung und Anerkennung einer neuen gemeinnützigen Schützenbruderschaft in Merzenich, Ortsteil Morschenich, mit gleicher Zielrichtung im Sinne dieser Satzung könnten die historischen Traditionsgegenstände nach sorgfältiger, vorheriger Prüfung dieser neuen Vereinigung übergeben werden.  

§ 25 Geschäftsordnung
Die Schützenbruderschaft kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.


§ 26 Schiedsgericht
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Schützenbruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden.
Die Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist in der Fassung vom 14.3.2010 Bestandteil der Satzung der Schützen­bruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.


§ 27 Datenschutz
1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt die Schützenbruderschaft Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von der Schützenbruderschaft grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

2. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung KDO per EDV für die Schützenbruderschaft erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.

3. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Zwecke der Schützenbruderschaft verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am "Schwarzen Brett". Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist - mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigugen an entsprechende Verbände  - nicht zulässig

4. Als Mitglied des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V.  ist die Schützenbruderschaft verpflichtet, ihre Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion in der Schützenbruderschaft. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem.

5. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts-Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage der Schützenbruderschaft entfernt.

6. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen der Schützenbruderschaft, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen der Schützenbruderschaft, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.

§ 28 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 11. April 2014 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle vorangegangenen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

Morschenich, den 11. April 2014



gez. Engelbert Linck     gez. Bruno Rüth       gez. Liesel Mörsch        gez. Heinz Welsch
Präsident                       stellv. Präsident           Schatzmeisterin                Schriftführer






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